Finanzbuchhaltung, Debitorenbuchhaltung, Kreditorenbuchhaltung, Anlagenbuchhaltung, auf Wunsch sortieren wir Ihre Belege, Umsatzsteuervoranmeldung, Erstellung ZM-Meldung
Beratungsleistungen
Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist ein vereinfachtes System der Gewinnermittlung, bei dem nur die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben erfasst werden, die im Kalenderjahr tatsächlich entweder bar oder unbar (über Bankkonten) zugeflossen bzw. abgeflossen sind (Zufluss-Abfluss-Prinzip).
Der Gewinn oder Verlust eines Unternehmens wird am Jahresende als Differenz zwischen der Summe aller Betriebseinnahmen und der Summe aller Betriebsausgaben ermittelt.
Der Jahresabschluss ist der rechnerische Abschluss eines kaufmännischen Geschäftsjahres. Er stellt die finanzielle Lage und den Erfolg eines Unternehmens fest und beinhaltet den Abschluss der Buchhaltung.
Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wird die Einkommensteuer mittels Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten berechnet.
Werbungskosten sind jene Aufwendungen, die bei der Ermittlung der außerbetrieblichen Einkunftsarten von den Einnahmen abgezogen werden. Im Einkommensteuergesetz werden sie als Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen definiert.
Lohnsteuerpflichtige Einkünfte werden grundsätzlich nachträglich veranlagt. Die Veranlagung erfolgt entweder freiwillig (Antragsveranlagung) oder zwingend (Pflichtveranlagung). Seit Juli 2017 erfolgt dieser Steuerausgleich unter bestimmten Voraussetzungen automatisch (sogenannte "antragslose Arbeitnehmerveranlagung"). Der Vorteil für steuerpflichtige Personen liegt darin, dass diese (unter bestimmten Voraussetzungen) keine Steuererklärung abgeben müssen, um eine Steuergutschrift zu erhalten. Zu viel bezahlte Lohnsteuer oder ein Sozialversicherungserstattungsbetrag wird automatisch durch die Finanzverwaltung berechnet. Es ergeht somit – ohne Antrag – ein Steuerbescheid, im Anschluss wird der berechnete Gutschriftsbetrag auf das Bankkonto der betroffenen Person überwiesen.
Wer zusätzliche Ausgaben absetzen möchte, kann weiterhin innerhalb von fünf Jahren den Steuerausgleich selbst beantragen. Diese Möglichkeit besteht auch dann, wenn eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung bereits durchgeführt worden ist.
Es gelten die allgemeinen Auftragsbedingungen.
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